Satzung der Ruth Fricke-Stiftung
Stiftungssatzung
Präambel
Die öffentliche Diskussion über Menschen, die psychisch behandelt werden, wird immer noch von der Pharmaindustrie beherrscht. Demnach leiden angeblich viele dieser Menschen an einer erblich disponierten Hirnstoffwechselstörung. Diese oft als Fakt angegebene Hypothese dient als Begründung, ihnen eine regelmäßige Einnahme teurer Medikamente (mit nicht unproblematischen Nebenwirkungen) zu empfehlen, die als unverzichtbare Grundlage jeder erfolgreichen Therapie angepriesen werden. Dazu kommt, dass immer öfter Auffälligkeiten von Menschen zu dringend behandlungsbedürftigen Erkrankungen erklärt werden, um den Absatz von Pharmaprodukten weiter zu steigern. Der finanzielle Aufwand für Pharmawerbung ist enorm. Wir wollen Menschen, die unter seelischen Störungen leiden, über alternative Behandlungskonzepte aufklären und diese fördern.
Und dies wollen wir unabhängig von den Geldern der Pharmaindustrie erreichen.
Wir wollen als Subjekt und Experte in eigener Sache ernst genommen werden und
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eine kritische Haltung zu einseitigen Behandlungskonzepten in der Psychiatrie fördern,
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positive Erfahrungen in der Selbsthilfe verbreiten,
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die Rechte von Psychiatriepatienten verbessern und schützen sowie
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den Einfluss psychiatrie-erfahrener Menschen auf gesundheitspolitische Entscheidung stärken.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
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Die Stiftung führt den Namen Ruth Fricke-Stiftung.
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Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Herford.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnütziger – mildtätiger Zweck
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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen
(3) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die finanzielle Förderung des Bundesverbands Psychiatrie Erfahrene e.V. sowie seiner Landesverbände im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO
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die Unterstützung von Psychiatrie Erfahrenen im Rahmen des § 53 AO.
(4) Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und im gleichen Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifterin und ihre Erben sowie etwaige Zustifterinnen/Zustifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.
(3) Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Absatz 2 ist zu beachten.
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Zustiftungen sind, auch in der Form von Sachwerten, möglich. Über ihre Annahme entscheidet der Vorstand.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Steuerrechtlich zulässige Rücklagen können gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen oder dem ungeschmälert zu erhaltenden Vermögen zugeführt werden.
(2) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§ 7
Organe der Stiftung und Sitzungsbegriff
(1) Organ der Stiftung ist der Vorstand
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Die Mitglieder des Vorstands sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.
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Die ehrenamtlichen Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
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Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
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Eine Sitzung ist nicht zwangsläufig eine räumliche Zusammenkunft aller Organmitglieder an einem Ort, sondern die Sitzung kann auch mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel, z. B. schriftliches Umlaufverfahren, Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Ferner ist die Teilnahme einzelner Organmitglieder an Sitzungen unter Nutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel zulässig, sofern der jeweilige Vorsitzende dies für den Einzelfall unter Beachtung einer angemessenen Frist bestimmt. Eine angemessene Frist ist grundsätzlich gewahrt, wenn fünf Werktage nicht unterschritten werden. Die Unterschreitung ist unbeachtlich, sofern dieser alle Mitglieder des jeweiligen Organs zustimmen.
§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
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Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Personen. Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin. Die Stifterin ist auf Lebenszeit auf Lebenszeit, solange sie willens und in der Lage ist, Vorsitzende des Vorstandes. Nach ihrem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet nach Ablauf der Amtszeit. Vor dem Ende der Amtszeit hat der Vorstand rechtzeitig die Mitglieder des neuen Vorstands zu wählen. Die Mitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet außerdem durch Tod oder durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist.
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Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich vom Vorstand gewählt
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
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die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
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die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 11 und 12.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, nach Bedarf, mindestens 2 x im Jahr unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 3 Wochen zu einer Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich: die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentier bare Übermittlung in elektronischer Form. Auf § 7 Abs. 5 und § 10 wird verwiesen.
(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden. Ein monetärer Ausgleich von Zeitaufwand darf nicht vorgenommen werden.
Zu Vorstandssitzungen werden Fahrkosten in Höhe von Bahntickets für ICE der 2. Klasse erstattet. Übernachtungen müssen vorher beantragt werden und genehmigt sein vom Vorstand.
§ 10
Beschlüsse
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. Über Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen und den Organmitgliedern zur Kenntnis zu geben und aufzubewahren.
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Ebenso sind Beschlussfassungen, die im Wege (fern-) schriftlicher / telefonischer Abstimmung oder per Videokonferenz erfolgten, schriftlich festzuhalten und zu protokollieren. Die Protokolle sind den Vorstandsmitgliedern spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen und zu den Akten zu nehmen.
Eine schriftliche Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern sowie nach den §§ 11 und 12 dieser Satzung ist nicht zulässig.
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Über Beschlüsse zur Bestellung des Vorstandes ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten.
§ 11
Satzungsänderung
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Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuervergünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Über Satzungsänderungen beschließt der Vorstand.
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Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
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Über Satzungsänderungen ist die Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu unterrichten. Beschlüsse, durch die der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung wesentlich verändert wird, sollen erst nach vorheriger Anhörung des Stifters gefasst werden und bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
§ 12
Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Der Vorstand kann mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 11 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
an den Bundesverband Psychiatrie Erfahrene e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
§ 15
Stellung des Finanzamts
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 16
Die Satzung tritt mit dem Tage der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.